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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gastro Logic
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Gastro-Logic, Manuel Michael
Stiller Winkel 10
24321 Giekau
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehung zwischen Gastro-Logic und seinen
Vertragspartnern (Kunden). Gastro-Logic und Kunden werden nachfolgend gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet.
2. Alle Angebote sowie Lieferungen (nachfolgend „Leistungen“) und unsererseits gegenüber unseren Kunden erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB sind integraler Bestandteil aller Verträge, die
wir mit unseren Kunden abschließen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht
gesondert widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf ein Dokument Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des
Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
5. Gastro-Logic behält sich vor, bei Vorliegen von sachlichen Gründen AGB auch innerhalb eines laufenden Vertrags zu
ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner nicht zumutbar.
Eine Änderung der AGB kommt insbesondere in Betracht,
a. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist;
b. wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den
Kunden;
c. soweit Gastro-Logic verpflichtet ist, die Übereinstimmung der AGB mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere,
wenn sich die geltende Rechtslage ändert;
d. soweit Gastro-Logic damit einem gegen Gastro-Logic gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung
nachkommt oder
e. soweit Gastro-Logic zusätzliche, gänzlich neue Leistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer
Leistungsbeschreibung und Anpassung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch
nachteilig verändert.
Gastro-Logic wird den Kunden über die geplante Änderung mit angemessener Ankündigungsfrist von mindestens sechs
Wochen informieren. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der
Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Bei Änderungen zu Ungunsten des Kunden steht dem Kunden für Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, ein Sonderkündigungsrecht zu. Gastro-Logic weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Gastro-Logic erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Alle Angebote von Gastro-Logic sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere für die Präsentation unserer
Leistungen in Katalogen sowie in technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen) und in sonstige Produktionsbeschreibungen oder Unterlagen.
3. Die Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder
Beauftragungen kann Gastro-Logic innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Zugang annehmen, sofern zwischen den
Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist. Die Annahme durch Gastro-Logic kann entweder schriftlich (z.B. mittels
Auftragsbestätigung) oder durch Versand bzw. Erbringung der Leistung erfolgen.
4. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst mit Annahme durch Gastro-Logic zustande. Bei einem verbindlichen Angebot von
Gastro-Logic kommt der Vertrag durch rechtzeitige Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden unter Bezug auf das
Angebot zustande. Änderungen des Angebots durch den Kunden sind unwirksam und führen nicht zum Vertragsschluss.
5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Gastro-Logic und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag,
einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen von Gastro-Logic vor Abschluss eines Vertrags sind rechtlich unverbindlich. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
6. Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen eines Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Zur Wahrung der Schriftform genügt
die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen
Erklärung übermittelt wird.
III. Leistungserbringung
1. Angaben von Gastro-Logic zum Gegenstand einer Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. in Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Leistung.
2. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
IV. Auslieferung, Lieferfrist und Lieferverzug
1. Auslieferungen erfolgen ab Werk beim Hersteller.
2. Die von Gastro-Logic in Aussicht gestellten Fristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind unverbindlich, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung durch
Gastro-Logic vereinbart wurde, beziehen sich Fristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Gastro-Logic kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Fristen und
Terminen oder eine Verschiebung von Fristen und Terminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen Gastro-Logic gegenüber nicht nachkommt.
4. Sofern Gastro-Logic verbindlich vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die wir nicht
zu vertreten haben, nicht einhalten kann, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtlich neuen Fristen bzw. Termine mitteilen.
5. Gastro-Logic haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Gastro-Logic
nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten. Sofern solche Ereignisse Gastro-Logic die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Gastro-Logic zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen und Termine oder verschieben sich die Fristen und
Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der
Verzögerung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
Gastro-Logic vom Vertrag zurücktreten.
6. Gastro-Logic ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn
a. die Teilleistungen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b. die Bereitstellung der übrigen Leistungen sichergestellt ist und
c. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns
zur Übernahme dieser Kosten bereit). Gastro-Logic ist außerdem zu Teilleistungen berechtigt, sofern
a. eine Teilleistung im Rahmen der Bestellung oder Beauftragung vereinbart ist oder
b. der Kunde zustimmt.
7. Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Gerät Gastro-Logic mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist
die Haftung von Gastro-Logic auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser AGB beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Annahmeverzug
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis ist Giekau, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Gastro-Logic.
3. Die Sendung wird von Gastro-Logic nur gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht oder eine versicherte Versendung
Gegenstand
des Angebots und der Auftragsbestätigung ist; die Kosten für einen versicherten Versand trägt der Kunde.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit der Übergabe
an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit der Übergabe des Liefergegenstandes an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, wobei der
Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Gastro-Logic
noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der
Liefergegenstand versandbereit ist und Gastro-Logic dies dem Kunden angezeigt hat.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungsleistung oder verzögert sic unsere Leistung aus
anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde den hieraus entstehenden Schaden, insb. Anfallende
Lagerkosten, zu ersetzen. Bei Lagerung durch Gastro-Logic betragen die Lagerkosten mindestens 0,04 % des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangenen Tag. Die Geltendmachung von im Einzelfall
höheren Lagerkosten sowie weiteren Schäden bleibt vorbehalten.
VI. Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
Preise. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk beim Hersteller zuzüglich
Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; bei Exportlieferungen kommen
ggf. Zoll sowie weitere Gebühren und öffentlicher Abgaben hinzu, die vom Kunden zu tragen sind.
2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen,
sofern nicht etwas andere im Angebot von Gastro-Logic angegeben oder schriftlich vereinbart ist. Eine ausdrückliche
Lieferbestätigung des Kunden ist für die Rechnungsstellung nicht Voraussetzung. Maßgebend für das Datum der Zahlung i
ist der Eingang bei Gastro-Logic. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert
vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er damit in Verzug. Die ausstehenden Beträge sind ab dem
Tag des Zahlungsverzuges mit 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; Gastro-Logic behält
sich die Geltendmachung höherer Zinsen undweiterer Schäden im Falle des Verzugs vor. Stellt der Vertrag für beide
Vertragspartner ein Handelsgeschäft dar, behält sich Gastro-Logic den Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(§ 353 HGB) vor.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist
nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Gastro-Logic ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Gastro-Logic
durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie anderer Verträge gefährdet wird. In diesem Fall ist
Gastro-Logic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vorschrift des § 321 BGB findet entsprechendeAnwendung.
VII. Eigentumsvorbehalt und Rechteinhaberschaft
1. Gastro-Logic behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlungen sämtlicher Forderungen
vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Gastro-Logic unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden , insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Gastro-Logic
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder/und dieLeistung auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts;
Gastro-Logic ist vielmehr berechtigt, lediglich die Leistung heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt
der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf Gastro-Logic diese Rechte nur geltend machen, wenn Gastro-Logic dem Kunden
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist zur Weiteräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an Gastro-Logic in Höhe des mit
Gastro-Logic vereinbarten Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gastro-Logic, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Gastro-Logic wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Gastro-Logic verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Gastro-Logic ist Rechtinhaber an sämtlichen Bildern, Zeichnungen, Plänen etc., die auf der Internetseite von Gastro-Logic, in
seinen Katalogen sowie in technischen Dokumentationen und in sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von
Gastro-Logic wiedergegeben werden. Eine Verwendung durch den Kunden oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von Gastro-Logic ist, unabhängig von der Art der Nutzung, unzulässig und wird untersagt.
VIII. Sachmängelhaftung
1. Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage
oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Als vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten alle
Produktbeschreibungen, die Gegenstand eines Vertrags sind oder von uns öffentlich bekannt gemacht wurden, z.B. in
unserem Produktkatalog oder auf unserer Internetseite unter info@gastro-logic.de. Öffentliche Äußerungen (z.B.
Werbeaussagen) von Dritten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes dar.
3. Handelt es sich für beide Vertragspartner um ein Handelsgeschäft, so ist die bereitgestellte Leistung unverzüglich nach
Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und entdeckte Mängel
unverzüglich gegenüber Gastro-Logic anzuzeigen; §§ 377, 381 HGB gelten entsprechend. Offensichtliche Transportschäden
sind Gastro-Logic unmittelbar nach Ablieferung durch das Transportunternehmen, d.h. noch am selben Tag, von dem
Kunden zu melden. Im Übrigen gilt eine Leistung hinsichtlich offensichtlicher Sachmängel oder anderer Sachmängel, die
bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, spätestens als vom Kunden genehmigt,
wenn Gastro-Logic nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Ablieferung eine schriftliche Mangelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer
Mängel gilt eine Leistung spätestens als vom Kunden genehmigt, wenn die Mangelrüge Gastro-Logic nicht binnen
5 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Sachmängel zeigte; war der Sachmangel für den Kunden bei
normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn
der Rügefrist maßgeblich. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, sind
Ansprüche des Kunden aufgrund vonSachmängeln ausgeschlossen.
4. Bei Sachmängeln der Leistung ist Gastro-Logic nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Erfolgt die Nacherfüllung durch Gastro-Logic nicht
innerhalb einer angemessenen Frist, wird der Kunde Gastro- Logic eine weitere angemessene Nachfrist zur Beseitigung der
Sachmängel setzen; dies gilt nicht, wenn die Setzung einer Nachfrist für den Kunden unzumutbar ist oder Gastro-Logic die
Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
5. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei erfolglosen Verstreichen der vom Kunden gesetzten Nachfrist, kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
6. Gastro-Logic kann die Erbringung der geschuldeten Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die fällige Vergütung bezahlt
hat; der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Sachmangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
In diesem Fall beginnt die angemessene Frist erst mit Zahlung der Vergütung bzw. der anteiligen Vergütung zu laufen.
Gastro-Logic wird dem Kunden unverzüglich mitteilen, wenn die Nacherfüllung auf Grundlage dieser Bestimmung vorläufig
verweigert wird.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Durchführung der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet Gastro-Logic dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelung, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei
denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
8. Auf Verlangen von Gastro-Logic ist eine beanstandete Leistung frachtfrei an Gastro-Logic zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet Gastro-Logic die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9. Beruht ein Sachmangel auf dem Verschulden von Gastro-Logic, kann der Kunde unter den in Ziffer 10 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Bei Sachmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Gastro-Logic aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
beseitigen kann, wird der Gastro-Logic nach seiner Wahl seiner Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche gegen Gastro-Logic bestehen bei
derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der
betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen Gastro-Logic gehemmt.
11. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Gastro-Logic den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall
hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
IX. Schutzrechte Dritter (Rechtsmängelhaftung)
1. Gastro-Logic steht nach Maßgabe der Ziffer 9 dafür ein, dass eine Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartnern unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, fall ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass eine Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Gastro-Logic
nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
a. die Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistung aber
weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
b. dem Kunden durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem Rechteinhaber das erforderliche Nutzungsrecht
verschaffen. Gelingt Gastro-Logic dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser AGB.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von Gastro-Logic gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Gastro-
Logic nach ihrer Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnungen des Kunden geltend
machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Gastro-Logic bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser
Ziffer 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
X. Sonstige Haftung
1. Die Haftung von Gastro-Logic, gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Unmöglichkeit, Verzug, Sach- und Rechtsmängel,
Schlechtleistung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung), ist nach Maßgabe dieser
Ziffer 10 der AGB eingeschränkt.
2. Gastro-Logic haftet unbegrenzt in Fällen von
a. Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
b. Verletzungen des Lebens oder Körpers unabhängig von der Form des Verschuldens
c. Übernahme von Garantien sowie
d. Arglist.
3. Sofern keiner der Fälle der Ziffer 10.2 vorliegt, Gastro-Logic jedoch eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt,
ist Gastro-Logic nur zum Ersatz des vertraglich vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Ein pauschalierter Schadensersatz
z.B. in Form einer Vertragsstrafe wird nicht akzeptiert. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Vertragspflicht, die
die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln einer Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
4. Die Haftung von Gastro-Logic nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
5. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf höhere Gewalt
(z.B.Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände, staatliche Maßnahmen), das alleinige Verschulden des Kunden
(z.B. Missbrauch von Zugangsdaten, Nichteinhaltung von zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen) oder auf Dritte
zurückzuführen sind.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Gastro-Logic.
7. Sofern ein Schaden von beiden Vertragspartnern verursacht wurde, ist das Mitverschulden des jeweils anderen
Vertragspartners anteilig zu berücksichtigen.
8. Soweit Gastro-Logic technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem
von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und – soweit
gesetzlich zulässig – unter Ausschluss jeglicher Haftung.
XI. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Ablieferung.
2. Die vorstehend in Ziffer 11.1 vereinbarte Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
3. Die in Ziffer 11.1 vereinbarte Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Gastro-Logic oder ihren
Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.
XII. Datenschutz und Geheimhaltung
1. Datenschutz hat einen hohen Stellenwert für Gastro-Logic. Die im Rahmen der Vertragsabwicklung notwendige
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gastro-Logic erfolgt stets im Einklang mit der
EU-Datenschutzgrundverordnung und in Übereinstimmung mit den für Gastro-Logic geltenden landesspezifischen
Datenschutzbestimmungen
2. Im Rahmen der Vertragserfüllung, insb. bei Erbringung der Leistungen durch Gastro-Logic, sowie bei der Durchführung von
vorvertraglichen Maßnahmen findet eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur statt, soweit dies für
diese Zwecke erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b EU-DSGVO. Die
personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt
werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
3. Unsere Datenschutzerklärung ist unter https://www.gastro-logic.de/datenschutzerklaerung abrufbar. Bei Fragen zum Thema
Datenschutz besteht die Möglichkeit, über https://www.gastro-logic.de/kontakt mit uns Kontakt aufzunehmen.
4. Die Vertragspartner werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners sowie sonstige
vertrauliche Informationen geheim halten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor unbefugtem Zugriff Dritter
schützen. Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, die entweder nach der Natur der Sache als vertraulich
anzusehen sind oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
XIII. Referenzkundennennung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, nach Wahl von Gastro-Logic als Referenzkunde namentlich auf den Websites von Gastro-Logic, im Rahmen von Werbemaßnahmen von Gastro-Logic sowie auf Messe- und anderen Ausstellungsauftritten von Gastro-Logic genannt zu werden. Gastro-Logic ist in diesem Zusammenhang berechtigt, den Namen des Kunden sowie dessen (eingetragene) Marken, v.a. Logos und Schriftzüge, zu benutzen und insb. auf ihren Produkten anzubringen sowie öffentlich zu zeigen; der Kunde räumt Gastro-Logic hierfür ein einfaches, zeitlich wie örtlich unbefristetes und widerrufliches Nutzungsrecht an seinem Namen sowie seinen Marken ein. Der Kunde kann sein Einverständnis jederzeit widerrufen und
der Nennung als Referenzkunde sowie der Verwendung seiner Marken schriftlich widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden wird Gastro-Logic die Referenzkundennennung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des schriftlichen Widerspruchs entfernen und auf eine öffentliche Verwendung der Marken verzichten; bei der Verwendung in Printmedien ist Gastro-Logic abweichend davon berechtig, die bis zum schriftlichen Widerspruch des Kunden bereits gedruckten Exemplare vollständig aufzubrauchen.
XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Gastro-Logic und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Giekau. Wir sind jedoch
in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen
3. Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
XV. Schlussbestimmungen
1. Soweit der Vertag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich
wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
2. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sowie zu Bestellungen und Beauftragungen bedürfen ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.
Stand:Januar 2025
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