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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Gastro Logic


                                                                      Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
                                                                             Gastro-Logic, Manuel Michael
                                                                                       Stiller Winkel 10
                                                                                         24321 Giekau
I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehung zwischen Gastro-Logic und seinen      
  Vertragspartnern (Kunden). Gastro-Logic und Kunden werden nachfolgend gemeinsam als „Vertragspartner“ bezeichnet.

2. Alle Angebote sowie Lieferungen (nachfolgend „Leistungen“) und unsererseits gegenüber unseren Kunden erfolgen 
   ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB sind integraler Bestandteil aller Verträge, die
   wir mit unseren Kunden abschließen.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. 
    jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
    Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht
   gesondert widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf ein Dokument Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des
   Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

5. Gastro-Logic behält sich vor, bei Vorliegen von sachlichen Gründen AGB auch innerhalb eines laufenden Vertrags zu
   ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner nicht zumutbar.
   Eine Änderung der AGB kommt insbesondere in  Betracht,
   a. wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist;
   b. wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den  
      Kunden;
   c. soweit Gastro-Logic verpflichtet ist, die Übereinstimmung der AGB mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere,  
      wenn sich die geltende Rechtslage ändert;
   d. soweit Gastro-Logic damit einem gegen Gastro-Logic gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung
      nachkommt oder
   e. soweit Gastro-Logic zusätzliche, gänzlich neue Leistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer 
      Leistungsbeschreibung und Anpassung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch
      nachteilig verändert.
    Gastro-Logic wird den Kunden über die geplante Änderung mit angemessener Ankündigungsfrist von mindestens sechs  
    Wochen informieren. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der
  Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Bei Änderungen zu Ungunsten des Kunden steht dem Kunden für Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, ein Sonderkündigungsrecht zu. Gastro-Logic weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Gastro-Logic erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des
  öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Alle Angebote von Gastro-Logic sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich  
  gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt insbesondere für die Präsentation unserer
  Leistungen in Katalogen sowie in technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, 
  Verweisungen auf DIN-Normen) und in sonstige Produktionsbeschreibungen oder Unterlagen.
3. Die Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder
    Beauftragungen kann Gastro-Logic innerhalb von vierzehn Arbeitstagen nach Zugang annehmen, sofern zwischen den
    Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist. Die Annahme durch Gastro-Logic kann entweder schriftlich (z.B. mittels
    Auftragsbestätigung) oder durch Versand bzw. Erbringung der Leistung erfolgen.
4. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst mit Annahme durch Gastro-Logic zustande. Bei einem verbindlichen Angebot von
  Gastro-Logic kommt der Vertrag durch rechtzeitige Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden unter Bezug auf das
  Angebot zustande. Änderungen des Angebots durch den Kunden sind unwirksam und führen nicht zum Vertragsschluss.
5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Gastro-Logic und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag,
  einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartnern zum Vertragsgegenstand vollständig
  wieder. Mündliche Zusagen von Gastro-Logic vor Abschluss eines Vertrags sind rechtlich unverbindlich. Mündliche
  Nebenabreden bestehen nicht.
6. Ergänzungen und Abänderungen der Bestimmungen eines Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer
  Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Zur Wahrung der Schriftform genügt
  die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen
  Erklärung übermittelt wird.

III. Leistungserbringung

1. Angaben von Gastro-Logic zum Gegenstand einer Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
  Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. in Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
  annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
  Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
  Kennzeichnungen der Leistung.
2. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
    Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die        
    Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

IV. Auslieferung, Lieferfrist und Lieferverzug

1. Auslieferungen erfolgen ab Werk beim Hersteller.
2. Die von Gastro-Logic in Aussicht gestellten Fristen und Termine für die Erbringung von Leistungen sind unverbindlich, es sei
  denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung durch
  Gastro-Logic vereinbart wurde, beziehen sich Fristen und Termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,    
  Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Gastro-Logic kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Fristen und
  Terminen oder eine Verschiebung von Fristen und Terminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen
  vertraglichen Verpflichtungen Gastro-Logic gegenüber nicht nachkommt.
4. Sofern Gastro-Logic verbindlich vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die wir nicht
  zu vertreten haben, nicht einhalten kann, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
  voraussichtlich neuen Fristen bzw. Termine mitteilen.
5. Gastro-Logic haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
  sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Gastro-Logic
  nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
  Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an
  Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
  Lieferanten. Sofern solche Ereignisse Gastro-Logic die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
  Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Gastro-Logic zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
  Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Fristen und Termine oder verschieben sich die Fristen und
  Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der
  Verzögerung ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
  Gastro-Logic vom Vertrag zurücktreten.
6. Gastro-Logic ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn
  a. die Teilleistungen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  b. die Bereitstellung der übrigen Leistungen sichergestellt ist und
  c. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns
       zur Übernahme dieser Kosten bereit). Gastro-Logic ist außerdem zu Teilleistungen berechtigt, sofern
  a. eine Teilleistung im Rahmen der Bestellung oder Beauftragung vereinbart ist oder
  b. der Kunde zustimmt.
7. Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Gerät Gastro-Logic mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist
  die Haftung von Gastro-Logic auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser AGB beschränkt.

V. Erfüllungsort, Versand, Annahmeverzug

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis ist Giekau, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Gastro-Logic.
3. Die Sendung wird von Gastro-Logic nur gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
  versicherbare Risiken versichert, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünscht oder eine versicherte Versendung
  Gegenstand
  des Angebots und der Auftragsbestätigung ist; die Kosten für einen versicherten Versand trägt der Kunde.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht spätestens mit der Übergabe 
  an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit der Übergabe des Liefergegenstandes an
  den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, wobei der
  Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Gastro-Logic
  noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
  Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der
  Liefergegenstand versandbereit ist und Gastro-Logic dies dem Kunden angezeigt hat.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungsleistung oder verzögert sic unsere Leistung aus
  anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde den hieraus entstehenden Schaden, insb. Anfallende
  Lagerkosten, zu ersetzen. Bei Lagerung durch Gastro-Logic betragen die Lagerkosten mindestens 0,04 % des
  Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangenen Tag. Die Geltendmachung von im Einzelfall
  höheren Lagerkosten sowie weiteren Schäden bleibt vorbehalten.

VI. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
  Preise. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
  Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk beim Hersteller zuzüglich
  Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; bei Exportlieferungen kommen
  ggf. Zoll sowie weitere Gebühren und öffentlicher Abgaben hinzu, die vom Kunden zu tragen sind.
2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen,
  sofern nicht etwas andere im Angebot von Gastro-Logic angegeben oder schriftlich vereinbart ist. Eine ausdrückliche
  Lieferbestätigung des Kunden ist für die Rechnungsstellung nicht Voraussetzung. Maßgebend für das Datum der Zahlung i
  ist der Eingang bei Gastro-Logic. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert 
  vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kommt er damit in Verzug. Die ausstehenden Beträge sind ab dem
  Tag des Zahlungsverzuges mit 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; Gastro-Logic behält
    sich die Geltendmachung höherer Zinsen undweiterer Schäden im Falle des Verzugs vor. Stellt der Vertrag für beide
    Vertragspartner ein Handelsgeschäft dar, behält sich Gastro-Logic den Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
    (§ 353 HGB) vor.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist
    nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Gastro-Logic ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
  oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
  Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Gastro-Logic
  durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie anderer Verträge gefährdet wird. In diesem Fall ist
  Gastro-Logic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vorschrift des § 321 BGB findet entsprechendeAnwendung.

VII. Eigentumsvorbehalt und Rechteinhaberschaft

1. Gastro-Logic behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlungen sämtlicher Forderungen
  vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
    behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Gastro-Logic unverzüglich schriftlich zu
    benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden , insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Gastro-Logic
  berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder/und dieLeistung auf Grund des
  Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts;
  Gastro-Logic ist vielmehr berechtigt, lediglich die Leistung heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt
  der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf Gastro-Logic diese Rechte nur geltend machen, wenn Gastro-Logic dem Kunden
  zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
  Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist zur Weiteräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
  Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an Gastro-Logic in Höhe des mit 
  Gastro-Logic vereinbarten Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
  Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch
  nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gastro-Logic, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
  Gastro-Logic wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
  vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
  Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Gastro-Logic verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die
  zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Gastro-Logic ist Rechtinhaber an sämtlichen Bildern, Zeichnungen, Plänen etc., die auf der Internetseite von Gastro-Logic, in
  seinen Katalogen sowie in technischen Dokumentationen und in sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen von
  Gastro-Logic wiedergegeben werden. Eine Verwendung durch den Kunden oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche
  Zustimmung von Gastro-Logic ist, unabhängig von der Art der Nutzung, unzulässig und wird untersagt.

VIII. Sachmängelhaftung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage
  oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Als vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten alle
  Produktbeschreibungen, die Gegenstand eines Vertrags sind oder von uns öffentlich bekannt gemacht wurden, z.B. in
  unserem Produktkatalog oder auf unserer Internetseite unter info@gastro-logic.de. Öffentliche Äußerungen (z.B.
  Werbeaussagen) von Dritten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des Gesetzes dar.
3. Handelt es sich für beide Vertragspartner um ein Handelsgeschäft, so ist die bereitgestellte Leistung unverzüglich nach
  Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und entdeckte Mängel
  unverzüglich gegenüber Gastro-Logic anzuzeigen; §§ 377, 381 HGB gelten entsprechend. Offensichtliche Transportschäden
  sind Gastro-Logic unmittelbar nach Ablieferung durch das Transportunternehmen, d.h. noch am selben Tag, von dem
  Kunden zu melden. Im Übrigen gilt eine Leistung hinsichtlich offensichtlicher Sachmängel oder anderer Sachmängel, die
  bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, spätestens als vom Kunden genehmigt,
  wenn Gastro-Logic nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Ablieferung eine schriftliche Mangelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer
  Mängel gilt eine Leistung spätestens als vom Kunden genehmigt, wenn die Mangelrüge Gastro-Logic nicht binnen
  5 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Sachmängel zeigte; war der Sachmangel für den Kunden bei
  normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn
  der Rügefrist maßgeblich. Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, sind
  Ansprüche des Kunden aufgrund vonSachmängeln ausgeschlossen.
4. Bei Sachmängeln der Leistung ist Gastro-Logic nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur
  Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Erfolgt die Nacherfüllung durch Gastro-Logic nicht
  innerhalb einer angemessenen Frist, wird der Kunde Gastro- Logic eine weitere angemessene Nachfrist zur Beseitigung der
  Sachmängel setzen; dies gilt nicht, wenn die Setzung einer Nachfrist für den Kunden unzumutbar ist oder Gastro-Logic die
  Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.
5. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei erfolglosen Verstreichen der vom Kunden gesetzten Nachfrist, kann der 
    Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
6. Gastro-Logic kann die Erbringung der geschuldeten Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die fällige Vergütung bezahlt
  hat; der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Sachmangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
  In diesem Fall beginnt die angemessene Frist erst mit Zahlung der Vergütung bzw. der anteiligen Vergütung zu laufen.
  Gastro-Logic wird dem Kunden unverzüglich mitteilen, wenn die Nacherfüllung auf Grundlage dieser Bestimmung vorläufig
  verweigert wird.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Durchführung der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
  Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet Gastro-Logic dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen
  Regelung, wenn tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten
  Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei
  denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
8. Auf Verlangen von Gastro-Logic ist eine beanstandete Leistung frachtfrei an Gastro-Logic zurückzusenden. Bei berechtigter
  Mängelrüge vergütet Gastro-Logic die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich
  erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
9. Beruht ein Sachmangel auf dem Verschulden von Gastro-Logic, kann der Kunde unter den in Ziffer 10 bestimmten
  Voraussetzungen Schadensersatz verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Bei Sachmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Gastro-Logic aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
    beseitigen kann, wird der Gastro-Logic nach seiner Wahl seiner Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für
    Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche gegen Gastro-Logic bestehen bei
    derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche
    Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
    beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der
    betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen Gastro-Logic gehemmt.
11. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Gastro-Logic den Liefergegenstand ändert oder
    durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall
    hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

IX. Schutzrechte Dritter (Rechtsmängelhaftung)

1. Gastro-Logic steht nach Maßgabe der Ziffer 9 dafür ein, dass eine Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten oder
  Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartnern unverzüglich schriftlich
  benachrichtigen, fall ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass eine Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Gastro-Logic
  nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
  a. die Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistung aber  
       weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder
  b. dem Kunden durch Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem Rechteinhaber das erforderliche Nutzungsrecht
       verschaffen. Gelingt Gastro-Logic dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom
       Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.
  Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser AGB.
3. Bei Rechtsverletzungen durch von Gastro-Logic gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Gastro-
  Logic nach ihrer Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnungen des Kunden geltend
  machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen Gastro-Logic bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser
  Ziffer 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
  Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

X. Sonstige Haftung

1. Die Haftung von Gastro-Logic, gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Unmöglichkeit, Verzug, Sach- und Rechtsmängel,
  Schlechtleistung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung), ist nach Maßgabe dieser
  Ziffer 10 der AGB eingeschränkt.
2. Gastro-Logic haftet unbegrenzt in Fällen von
  a. Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  b. Verletzungen des Lebens oder Körpers unabhängig von der Form des Verschuldens
  c. Übernahme von Garantien sowie
  d. Arglist.
3. Sofern keiner der Fälle der Ziffer 10.2 vorliegt, Gastro-Logic jedoch eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt,
  ist Gastro-Logic nur zum Ersatz des vertraglich vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Ein pauschalierter Schadensersatz
  z.B. in Form einer Vertragsstrafe wird nicht akzeptiert. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Vertragspflicht, die
  die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Mittelbare
  Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln einer Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
  Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
4. Die Haftung von Gastro-Logic nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden
  Bestimmungen unberührt.
5. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf höhere Gewalt
  (z.B.Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände, staatliche Maßnahmen), das alleinige Verschulden des Kunden
  (z.B. Missbrauch von Zugangsdaten, Nichteinhaltung von zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen) oder auf Dritte
  zurückzuführen sind.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
  gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Gastro-Logic.
7. Sofern ein Schaden von beiden Vertragspartnern verursacht wurde, ist das Mitverschulden des jeweils anderen
  Vertragspartners anteilig zu berücksichtigen.
8. Soweit Gastro-Logic technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem
  von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und – soweit
  gesetzlich zulässig – unter Ausschluss jeglicher Haftung.

XI. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
  aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Ablieferung.
2. Die vorstehend in Ziffer 11.1 vereinbarte Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche
  Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der
  regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
3. Die in Ziffer 11.1 vereinbarte Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des
  Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Gastro-Logic oder ihren
  Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen
  Vorschriften verjähren.

XII. Datenschutz und Geheimhaltung

1. Datenschutz hat einen hohen Stellenwert für Gastro-Logic. Die im Rahmen der Vertragsabwicklung notwendige
  Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gastro-Logic erfolgt stets im Einklang mit der
  EU-Datenschutzgrundverordnung und in Übereinstimmung mit den für Gastro-Logic geltenden landesspezifischen
  Datenschutzbestimmungen
2. Im Rahmen der Vertragserfüllung, insb. bei Erbringung der Leistungen durch Gastro-Logic, sowie bei der Durchführung von
  vorvertraglichen Maßnahmen findet eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur statt, soweit dies für
  diese Zwecke erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b EU-DSGVO. Die
  personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt
  werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
3. Unsere Datenschutzerklärung ist unter https://www.gastro-logic.de/datenschutzerklaerung abrufbar. Bei Fragen zum Thema
  Datenschutz besteht die Möglichkeit, über https://www.gastro-logic.de/kontakt mit uns Kontakt aufzunehmen.
4. Die Vertragspartner werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners sowie sonstige
  vertrauliche Informationen geheim halten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor unbefugtem Zugriff Dritter
  schützen. Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, die entweder nach der Natur der Sache als vertraulich
  anzusehen sind oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.

XIII. Referenzkundennennung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, nach Wahl von Gastro-Logic als Referenzkunde namentlich auf den Websites von Gastro-Logic, im Rahmen von Werbemaßnahmen von Gastro-Logic sowie auf Messe- und anderen Ausstellungsauftritten von Gastro-Logic genannt zu werden. Gastro-Logic ist in diesem Zusammenhang berechtigt, den Namen des Kunden sowie dessen (eingetragene) Marken, v.a. Logos und Schriftzüge, zu benutzen und insb. auf ihren Produkten anzubringen sowie öffentlich zu zeigen; der Kunde räumt Gastro-Logic hierfür ein einfaches, zeitlich wie örtlich unbefristetes und widerrufliches Nutzungsrecht an seinem Namen sowie seinen Marken ein. Der Kunde kann sein Einverständnis jederzeit widerrufen und
der Nennung als Referenzkunde sowie der Verwendung seiner Marken schriftlich widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden wird Gastro-Logic die Referenzkundennennung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des schriftlichen Widerspruchs entfernen und auf eine öffentliche Verwendung der Marken verzichten; bei der Verwendung in Printmedien ist Gastro-Logic abweichend davon berechtig, die bis zum schriftlichen Widerspruch des Kunden bereits gedruckten Exemplare vollständig aufzubrauchen.

XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Gastro-Logic und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
  Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts
  oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus
  dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Giekau. Wir sind jedoch
  in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen
3. Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
  insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XV. Schlussbestimmungen

1. Soweit der Vertag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich
  wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
  und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
2. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sowie zu Bestellungen und Beauftragungen bedürfen ihrer Wirksamkeit der
  Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.

Stand:Januar 2025





 

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